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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Pflegeverträge zwischen Pflegedienste Kern GmbH (nachfolgend „Pflegedienst") und Pflegebedürftigen bzw. deren gesetzlichen Vertretern (nachfolgend „Klient"). Sie gelten ergänzend zu den individuellen Pflegeverträgen.

§ 2 Vertragsschluss

Der Pflegevertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zustande. Grundlage bilden die §§ 120 ff. SGB XI sowie ggf. §§ 132 ff. SGB V. Der Klient oder sein gesetzlicher Vertreter erhält vor Vertragsschluss alle notwendigen Informationen einschließlich des Leistungsverzeichnisses und der Vergütungssätze.

§ 3 Leistungsumfang

Der Pflegedienst erbringt die im Pflegevertrag vereinbarten ambulanten Pflegeleistungen gemäß den §§ 36, 37 SGB XI (Sach- und Kombinationsleistungen) sowie Behandlungspflegeleistungen nach § 37 SGB V. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegeplan.

§ 4 Vergütung und Kostenübernahme

Die Vergütung richtet sich nach den gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Krankenkassen. Für kassenversicherte Klienten rechnet der Pflegedienst direkt mit den Kostenträgern ab. Zuzahlungen oder nicht von der Kasse übernommene Leistungen sind vom Klienten zu tragen. Die aktuellen Eigenanteile werden im Pflegevertrag ausgewiesen. Rechnungen für Selbstzahlerleistungen sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.

§ 5 Pflegezeiten und Termintreue

Die vereinbarten Pflegezeiten sind Richtzeiten. Der Pflegedienst ist bemüht, die Pflegeeinsätze pünktlich durchzuführen. Geringfügige Abweichungen können sich aus dem Pflegeablauf ergeben. Bei erheblichen Verzögerungen wird der Klient informiert.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Klienten

Der Klient ist verpflichtet:

  • Dem Pflegepersonal Zugang zur Wohnung zu gewähren
  • Relevante Änderungen des Gesundheitszustands unverzüglich mitzuteilen
  • Änderungen des Pflegegrades oder der Kostenübernahme sofort zu melden
  • Notwendige Pflege- und Verbrauchsmaterialien bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart

§ 7 Abwesenheit und Kündigung von Terminen

Wenn der Klient einen vereinbarten Pflegetermin nicht wahrnehmen kann, ist dies spätestens 24 Stunden vorher zu melden. Bei kurzfristiger Absage ohne triftigen Grund kann ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Leistungsentgelts berechnet werden. Im Krankheits- oder Notfall gilt dies nicht.

§ 8 Pflegedokumentation

Der Pflegedienst führt eine Pflegedokumentation gemäß § 113 SGB XI. Diese ist Eigentum des Pflegedienstes und wird beim Klienten aufbewahrt. Der Klient und sein bevollmächtigter Angehöriger haben jederzeit Einsichtsrecht.

§ 9 Vertragskündigung

Der Pflegevertrag kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: wiederholter Behinderung der Pflegeleistungen, Zahlungsverzug trotz Mahnung, oder Unzumutbarkeit des Pflegeeinsatzes für das Personal. Im Todesfall des Klienten endet der Pflegevertrag automatisch.

§ 10 Haftung

Der Pflegedienst haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung von Pflichten entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Pflegedienst ist haftpflichtversichert. Eine Haftung für Schäden durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Klienten oder seiner Angehörigen ist ausgeschlossen. Für Wertsachen, die der Pflegedienst nicht in Verwahrung genommen hat, besteht keine Haftung.

§ 11 Schlüsselregelung

Wenn dem Pflegepersonal ein Wohnungsschlüssel überlassen wird, wird dieser im Schlüsselbuch des Pflegedienstes dokumentiert. Der Schlüssel wird sorgfältig verwahrt und ausschließlich für die Durchführung der vereinbarten Pflegeleistungen verwendet.

§ 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dortmund.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen werden durch die nächstliegende gesetzliche Regelung ersetzt.